Rechtsprechung
OLG Hamm, 23.05.2000 - 24 U 19/00 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftungserweiterung und Risikoerhöhung für den Bürgen aufgrund einer nachträglich geänderten Frist; Mietausfallschaden und Vertragsstrafe als Ansprüche im Rahmen einer Vertragserfüllungsbürgschaft; Einhaltung der Ausführungsfrist bei der Errichtung eines Gebäudes nach ...
- rewis.io
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern bei veränderten Ausführungsfristen im Erstprozeß
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB §§ 242, 765 Abs. 1, § 767 Abs. 1
Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern und Mietausfallschäden sowie Vertragsstrafe bei nachträglicher Verlängerung der Ausführungsfrist eines Bauvorhabens - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 765 § 767 Abs. 1 S. 3
Haftung des Erfüllungsbürgen bei Verlängerung der Ausführungsfristen
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wie wirkt sich eine Verlängerung von Ausführungsfristen auf die Erfüllungsbürgschaft aus? (IBR 2000, 378)
Verfahrensgang
- LG Münster, 26.11.1999 - 23 O 166/99
- OLG Hamm, 23.05.2000 - 24 U 19/00
Papierfundstellen
- NZBau 2000, 471
- NZBau 2002, 56 (Ls.)
- WM 2002, 1509
- BauR 2002, 495
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.05.1980 - VIII ZR 201/79
Haftung eines Bürgen bei fehlender Identität zwischen der Hauptschuld und der …
Auszug aus OLG Hamm, 23.05.2000 - 24 U 19/00
Es kann dahinstehen, ob die geänderten Ausführungsfristen bereits zum Erlöschen der Bürgenhaftung führen, weil die ursprünglich verbürgte Schuld mit der geänderten Hauptschuld nicht mehr identisch ist (vgl. BGH NJW 1980, 2412 (2413)).
- BGH, 27.01.2004 - XI ZR 111/03
Inanspruchnahme einer Vorauszahlungsbürgschaft
In der Rechtsprechung wird ein Hinausschieben der Fälligkeit einer verbürgten Forderung, insbesondere eine Verlängerung der Bauausführungsfrist, deshalb als Erweiterung der Verpflichtung des Bürgen im Sinne des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1143; OLG Hamm NZBau 2000, 471). - OLG Celle, 07.06.2006 - 3 U 1/06
Wortlaut der Bürgschaftserklärung und Anlass der Bürgschaftsübernahme als …
Dies wiederum hätte durchaus eine Risikoerhöhung für die Klägerin zur Folge gehabt, weil auch sie bei der Hauptschuldnerin erst später hätte Regress nehmen können und sich hierdurch der Zeitraum ihrer Haftung verlängert hätte (vgl. OLG Hamm, BauR 2002, 495 - der Fall ist allerdings im Ergebnis nicht vergleichbar, weil die dortige Bürgschaftserklärung ausdrückliche, später abgeänderte Fristbestimmungen hinsichtlich des Ausführungszeitraums der Hauptschuld enthält, woraus das OLG Hamm gefolgert hat, dass die Bürgin gerade für die Einhaltung dieser Fristen durch die Hauptschuldnerin einstehen wollte). - OLG München, 26.02.2002 - 28 U 3865/01
Anwendungsbereich des § 767 BGB
Die Entscheidung des OLG Hamm vom 23.05.2000 (NZBau 2000, 471) ist nicht einschlägig, da bei dieser Entscheidung eine Bürgschaft auf erstes Anfordern vorlag und zudem die Fälligkeitszeitpunkte ausdrücklichen in die Bürgschaftserklärung hineingeschrieben waren.